Energie­ausweis /
Wärme­schutz


Verschärfte Gesetzeslage seit 01.05.2014!

Bei Waschmaschinen, Autos und Backöfen ist die Energieeffizienz bereits wichtiges Entscheidungskriterium für Verbraucher. Um die Bedeutung der Energieeffizienz auch für den Immobilienmarkt voranzutreiben, hat der Gesetzgeber zum 01.05.2014 Änderungen beim Energieausweis beschlossen. Diese haben für Immobilieneigentümer besonders bei Verkauf und Vermietung ihres Eigentums erhebliche rechtliche Konsequenzen.





Was ist ein Energie­ausweis?


Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet.
Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt.

Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) ein Energiebedarfsausweis auszustellen.





Was und wofür ist ein Energie­ausweis / Energiepass?


Ein Energieausweis / Energiepass für Gebäude ist ein Ausweis über die Energie­effizienz eines Gebäudes. Mit Hilfe des bedarfsorientierten Energieausweis / Energiepasses können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden.
Der Energieausweis / Energiepass weist die Energieeffizienz als Qualitätsmerkmal eines Gebäudes aus und macht somit den Energiebedarf „sichtbar“. Der Energieausweis / Energiepass wurde von der Deutschen Energieagentur (DENA) entwickelt und in einem bundesweiten Feldversuch 2004 getestet.
Sinn des Energieausweis / Energiepass ist es, Gebäudebesitzer und Mieter über den Energieverbrauch der Immobilie zu informieren. Ähnlich den Energieeffizienzklassen bei Elektrogeräten soll so Transparenz über den Energieverbrauch bei Gebäuden entstehen.

Möchten Sie sich ein Angebot für einen Energieausweis / Energiepass für Ihr Gebäude machen lassen, dann kontaktieren Sie Energieausweis Aussteller in unserer Datenbank.
Diese werden sich dann per Mail umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.




Wann wird ein Energieausweis benötigt?

 


Einem potenziellen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer eines bebauten Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums ist auf Verlangen unverzüglich ein Energieausweis zugänglich zu machen (§ 16 Abs. 2 EnEV). Ausgenommen hiervon sind kleine Gebäude und Baudenkmäler (§ 16 Abs. 4 EnEV).
Bei Verkauf und Neuvermietung ohne vollständigen, korrekten oder zulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro. Für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens und Verhängung der Bußgelder ist in den meisten Bundesländern die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.[1]
Für öffentlich genutzte Gebäude sieht die EnEV eine Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen vor. Diese gilt für Gebäude mit mehr als 1000 m² Nettogrundfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Die Energieausweise sind an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.




Was ist der Unterschied zwischen dem verbrauchs­orientierten und bedarfs­orientierten Energieausweis / Energiepass?


» Der verbrauchsorientierte Energieausweis / Energiepass spiegelt den witterungsbereinigten Verbrauch des Gebäudes über mindestens den Zeitraum der drei zurückliegenden Jahre wieder. Das Ergebnis ist sehr stark vom Nutzerverhalten (Raumtemperatur, Lüftungsverhalten etc.) in diesem Zeitraum abhängig.

» Der bedarfsorientierte Energieausweis / Energiepass berechnet den Energiebedarf anhand des Zustandes der Gebäudehülle und der Haustechnik bei einem durchschnittlichen Nutzerverhalten. Beim vereinfachten Verfahren werden die Daten über eine Typologie der Gebäudeform, Bauteile, Baujahr usw. erfaßt, das ausführliche Verfahren erfasst detailliert das zu untersuchende Gebäude und dessen Haustechnik.




Gebäudetyp und Baujahr:
alle Gebäude bis Baujahr 1965


Termin für Ausstellungspflicht:
seit 01.07.2008


Welcher Ausweis muss ausgestellt werden:
seit 01.10.2008 nur noch bedarfsorientierter Energieausweis/Energiepass


Gebäudetyp und Baujahr:
Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten zw. Baujahr 1966-1977


Termin für Ausstellungspflicht:
seit 01.01.2009


Welcher Ausweis muss ausgestellt werden:
seit 01.10.2008 nur noch bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass


Gebäudetyp und Baujahr:
Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten zw. Baujahr 1966-1977, welche auf Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 saniert wurden


Termin für Ausstellungspflicht:
seit 01.01.2009

Welcher Ausweis muss ausgestellt werden:
verbrauchsorientierter oder bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass

Gebäudetyp und Baujahr:
Gebäude ab 5 Wohneinheiten zw. Baujahr 1966-1977


Termin für Ausstellungspflicht:
seit 01.01.2009


Welcher Ausweis muss ausgestellt werden:
verbrauchsorientierter oder bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass


Gebäudetyp und Baujahr:
Gebäude ab Baujahr 1978


Termin für Ausstellungspflicht:
seit 01.01.2009


Welcher Ausweis muss ausgestellt werden:
verbrauchsorientierter oder bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass


Gebäudetyp und Baujahr:
Neubau


Termin für Ausstellungspflicht:
mit Bauvorlage


Welcher Ausweis muss ausgestellt werden:
bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass


Es empfiehlt sich, immer den bedarfsorientierten Ausweis ausstellen zu lassen. Dieser ist zwar etwas preisintensiver, dafür begutachtet aber ein qualifizierter Energieberater Ihr Gebäude und die ermittelten Werte sind nicht vom individuellen Verbrauch abhängig. Somit ist eine bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass aussagekräftiger.




Wann muss ein Energieausweis / Energie­pass ausgestellt werden? Energiepass Pflicht?

Energieausweis / Energiepässe sind auszustellen, wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet, vermietet oder geleast werden. Dem Interessenten ist auf Nachfrage eine Kopie des Energieausweis / Energiepasses auszuhändigen.
Seit dem 1. Januar 2009 gilt der Energieausweis / Energiepass für alle Wohngebäude.
Für Nichtwohngebäude gilt die Pflicht zur Ausstellung bei Vermietung oder Verkauf ab 1. Juli 2009.


Danach gibt es Kriterien für welche Gebäude welche Ausweise vorgesehen sind und die verschiedenen Ausnahmen, über die Sie der Aussteller informieren kann. So sind z.B. kleine Gebäude, Gewächshäuser, Stelle und ähnliche Gebäude nicht von der Pflicht eines Energieausweises betroffen. Näheres erfahren Sie von Ihrem Fachmann.
Für Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten müssen Energieausweise / Energiepässe auf der Grundlage des Energiebedarfs (bedarfsorientierter Ausweis) ausgestellt werden.


Wie lange ist ein Energieausweis / Energiepass gültig?


Ein Energieausweis / Energiepass ist 10 Jahre ab Datum der Ausstellung gültig.
Dies betrifft alle Ausweise, die seit 2002 ausgestellt wurden. Ebenso die Ausweise, die im Rahmen des Feldversuches der DENA im Jahr 2004 ausgestellt wurden. Das Datum der Ausstellung findet man ebenso wie das Datum „Gültig bis:“ auf dem ersten Blatt des Energieausweises.